Helfen statt strafen: §13 Suchtmittelgesetz – Handlungsleitfaden für Schulen
Wie geht eine Schule mit dem Drogenkonsum von Schülerinnen oder Schülern um? Der § 13 Abs. 1 SMG verpflichtet Schulen, jungen Menschen, die illegale Suchtmittel missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Der Konsum von legalen und illegalen Suchtmitteln kann an einer Schule nicht toleriert werden, denn es gibt einerseits klare rechtliche Vorgaben und andererseits sind die schulischen Anforderungen mit dem Konsum von Suchtmitteln nicht vereinbar. Bei einem begründeten Verdacht auf den Suchtmittelkonsum muss nach einem Ablaufplan auf Basis des Suchtmittelgesetzes gehandelt werden: Das Gesetz ermöglicht zu helfen ohne zu strafen, ohne Anzeige, ohne Diskriminierung.
Ziel ist es, den betroffenen Schülerinnen und Schülern angemessene Unterstützung zu bieten, die hilft einen Schulabschluss zu erreichen und weitere eventuell problematische Konsumentwicklungen zu verhindern. Grundlage dafür ist ein schulisches Krisenmanagement auf Basis der rechtlichen Vorgaben. Dabei hilft der Handlungsleitfaden (PDF), den das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Mitwirkung der Fachstellen für Suchtprävention einen Leitfaden veröffentlicht hat.
Zur Früherkennung und Intervention bei Verhaltensauffälligkeiten im Vorfeld von Suchtproblemen steht außerdem das Programm STEP BY STEP für der Lehrkräfte über die regionalen Suchtpräventionsstellen zur Verfügung.
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